ECLI:DE:NEURIS:KORE605302026
2 ARs 507/24
Zusammenfassung
Sachverhalt
BGH, 15.01.2026, 2 ARs 507/24
BGH, 15.01.2026, 2 ARs 507/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Zimmermann Herold