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ECLI:DE:NEURIS:KORE625042026

5 StR 458/25

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

11 February 2026

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 11.02.2026, 5 StR 458/25

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  <title>

           

              BGH, 11.02.2026, 5 StR 458/25

           

        </title>
  <h1 id="title">

     

     BGH, 11.02.2026, 5 StR 458/25

     

     </h1>

  <section id="tenor">

     <h2>Tenor</h2>

     

     <p>1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden

        vom 11. April 2025 aufgehoben</p>

     

     <p style="margin-left: 40px!important;">a) in den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23 der Urteilsgründe, soweit das Landgericht

        von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche abgesehen hat,</p>

     

     <p style="margin-left: 40px!important;">b) sowie mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall V.2 der Urteilsgründe

        (Anklagevorwurf Ziffer 19) freigesprochen worden ist,</p>

     

     <p style="margin-left: 40px!important;">c) im Gesamtstrafenausspruch.</p>

     

     <p>2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil in den Fällen II.2 bis 6, 8, 10

        bis 12, 14, 16 bis 19, 21 bis 23, 25 und 27 der Urteilsgründe im Straf- sowie im Gesamtstrafenausspruch

        aufgehoben.</p>

     

     <p>3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.</p>

     

     <p>4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

        auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

        zurückverwiesen.</p>

     

     <p style="text-align:center">- Von Rechts wegen -</p>

     </section>

  <section id="gruende">

     <h2>Gründe</h2>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche

              in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

              von vier Jahren verurteilt. Von zwei gleichgelagerten Vorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen

              Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen

              der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen

              Umfang zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen sind sie unbegründet.</p>

           

           <p style="text-align:center">I.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>1. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgte K.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;entschlossen sich im Jahr 2022,

              künftig gemeinsam ein Geschäft als sogenannte Finanzagenten zu betreiben. Sie stellten

              Straftätern, vornehmlich Betrügern aus dem Phänomenbereich des „l.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;“, wissend

              um deren kriminelles Tun Bankkonten zur Sicherung des Taterlöses zur Verfügung. Der

              Angeklagte war für den Kontakt mit den Straftätern zuständig, während seine gesondert

              verfolgte Geschäftspartnerin eigene oder von ihr verwaltete Konten, aber auch Konten

              einer Freundin und deren Mutter bereitstellte. Er informierte sie jeweils über eine

              bevorstehende Überweisung inkriminierter Gelder und gab ihr deren Weiterleitung zur

              Sicherung des Taterlöses vor. Von den eingegangenen Geldern behielten sie vereinbarungsgemäß

              20 % ein, die sie hälftig teilten.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>In neun Fällen (Fälle II.2 bis 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23) unterstützte der Angeklagte

              die Betrugstaten, indem er den Tätern in Kenntnis des kriminellen Vorgehens im Vorfeld

              der jeweiligen Geldüberweisung ein geeignetes Konto zur Verfügung stellte, auf welches

              das Betrugsopfer in der Folge den Geldbetrag überwies. Das Landgericht hat den Angeklagten

              in diesen Fällen wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB) verurteilt.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>In 19 Fällen stellte er Straftätern um deren kriminelles Handeln wissend nach jeweils

              konkreter Absprache Konten bereit, um diesen die Verschleierung aus rechtswidrigen

              Taten herrührender Gelder zu ermöglichen. Soweit Gelder auf dem jeweiligen Konto eingingen

              (Fälle II.1, 7, 9, 13, 15, 20, 24, 26 und 28), hat das Landgericht den Angeklagten

              wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 StGB), im Übrigen (Fälle II.5, 6,

              10 bis 12, 14, 17, 21, 25 und 27) wegen versuchter Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3,

              §§ 22, 25 Abs. 2 StGB) verurteilt.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>2. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft

              dem Angeklagten unter den Ziffern 18 und 19 der Anklageschrift vorgeworfen, andere

              unterstützt zu haben, indem er ihnen in Kenntnis ihres kriminellen Vorgehens im Vorfeld

              der Geldüberweisungen ein geeignetes Konto zur Verfügung stellte. Das Landgericht

              hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im ersten Fall (Fall

              V.1) hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte an dem Geschehen

              beteiligt war, im zweiten (Fall V.2) hat es sich schon außer Stande gesehen, ein Betrugsgeschehen

              festzustellen.</p>

           

           <p style="text-align:center">II.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene, wirksam auf die Verurteilungsfälle

              und den Freispruch im Fall V.2 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft

              hat zulasten des Angeklagten Erfolg, soweit das Landgericht den Angeklagten in den

              Fällen II.3, 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe

              zum Betrug verurteilt und im Fall V.2 der Urteilsgründe aus tatsächlichen Gründen

              freigesprochen hat. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf

              den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Im verbliebenen

              Prüfungsumfang deckt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zugunsten

              des Angeklagten auf.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>1. In den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18 ,19, 22 und 23 hat das Landgericht rechtsfehlerhaft

              eine zusätzliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen (Selbst-)Geldwäsche abgelehnt.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>a) Die in Betracht kommenden (Selbst-)Geldwäschetaten sind von der Anklage umfasst.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Zwar stehen Vortat und Selbstgeldwäsche im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (TK-StGB/Hecker,

              31. Aufl., § 261 Rn. 40 aE). Zur Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) gehört aber

              - unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Frage von Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit

              (§ 53 StGB) - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des

              Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus

              dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden

              und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift

              nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Beurteilung des Tatumfangs ist eine Frage des

              Einzelfalls. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen

              - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang

              besteht (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11; vom 23. November 2022

              - 2 StR 142/21, StV 2023, 301, 303; Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 594/24, StV

              2025, 802, 804).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-11">11</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Danach sind die in Betracht kommenden (Selbst-)Geldwäschehandlungen Teil der angeklagten

              Taten. Im Anklagesatz ist bei der Darstellung des Geschäftsmodells - ausweislich des

              wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom Angeklagten als „crime as a service“

              angepriesen - geschildert, dass die betrügerisch erlangten Gelder von den Zielkonten

              in Verschleierungsabsicht zeitnah weitergeleitet worden sein sollen. Zudem erfordert

              der rechtliche Zusammenhang zwischen (Selbst-)Geldwäschehandlung und Vortat eine gemeinsame

              rechtliche Beurteilung und deshalb eine Zusammenfassung zu einer prozessualen Tat

              (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322; siehe

              auch BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91; vom 22.

              April 2025 - 5 StR 29/25, NStZ 2025, 485, 486).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-12">12</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>b) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte den Tätern in Kenntnis der wesentlichen

              Merkmale des Betrugsgeschehens eines der Konten der gesondert Verfolgten zur Verfügung,

              auf welches das betreffende Tatopfer den Geldbetrag überweisen sollte. Zur Sicherung

              der Tatbeute veranlasste er die gesondert Verfolgte, den Betrugserlös weiterzuverschieben.

              Das Landgericht hat die Taten rechtlich als Beihilfe zum Betrug gewertet. An einer

              zusätzlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche hat es sich gehindert gesehen,

              weil ihm aufgrund seiner Vortatbeteiligung der persönliche Strafausschließungsgrund

              des § 261 Abs. 7 StGB zugute käme.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-13">13</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>c) Die Ablehnung einer Strafbarkeit wegen (Selbst-)Geldwäsche hält der rechtlichen

              Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat insoweit einen verkürzten rechtlichen

              Maßstab angelegt und deshalb nicht geprüft, ob in den betreffenden Fällen ein verschleierndes

              Inverkehrbringen des Betrugserlöses im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB vorlag. Hierzu

              hätte es sich nach den Urteilsfeststellungen aber gedrängt sehen müssen.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-14">14</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens erfasst sämtliche Handlungen, die

              dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen

              Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den

              Gegenstand erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt

              63, 268, 272). Darunter fallen insbesondere Verfügungen über Buchgeld durch Überweisungen

              auf andere Konten, selbst, wenn es sich um denselben Inhaber handelt (vgl. BGH, Beschluss

              vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl.,

              § 261 Rn. 200), Einzahlungen von Bargeld auf ein Konto sowie Barabhebungen bei Weitergabe

              des Geldes an Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019,

              2182, 2183; MüKo-StGB/Neuheuser, aaO, Rn. 203a), ferner der bargeldlose Erwerb von

              Finanzinstrumenten (BT-Drucks. 18/6389, S. 14).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-15">15</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Daran gemessen hat der Angeklagte - insoweit gemeinschaftlich mit seiner gesondert

              verfolgten Geschäftspartnerin handelnd - den auf deren Konten (in einem Fall auf dem

              Konto ihrer Freundin) eingegangenen Betrugserlös in den Verkehr gebracht, weil dieser

              jeweils auf andere Konten weiter überwiesen wurde.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-16">16</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>bb) Das Tatbestandsmerkmal des Verschleierns der Herkunft eines Gegenstands umfasst

              alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt

              den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre

              Herkunft zu verbergen. Erforderlich sind konkret irreführende und aktiv unterdrückende

              Machenschaften bezogen auf alle Tatsachen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei

              den Ermittlungen und der Einziehung von Bedeutung sein können, etwa legendierte Überweisungen

              oder solche ohne Nennung eines Verwendungszwecks oder auf ein unter Falschpersonalien

              eröffnetes Konto (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 33 f.; BGH, Beschluss vom 27. November

              2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 273; MüKo-StGB/Neuheuser, aaO, Rn. 130, 203a;

              Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 261 Rn. 69).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-17">17</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Ausgehend von seinem verkürzten rechtlichen Maßstab hat das Landgericht hierzu keine

              näheren Feststellungen getroffen, weil es aus seiner Sicht darauf nicht ankam. Es

              liegt aber angesichts des gesamten auf Verschleierung angelegten kriminellen Geschäftsmodells

              wenigstens nicht fern, dass der Angeklagte bei den über die gesondert Verfolgte veranlassten

              Weiterleitungen die rechtswidrige Herkunft des Buchgeldes verschleierte. Denn nach

              den Feststellungen „verschob“ diese das Buchgeld nach den Vorgaben des Angeklagten

              jeweils zur „Sicherung des Tatertrages“.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-18">18</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können und müssen

              - bezogen auf die für eine Beurteilung der Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB relevanten

              Umstände - ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-19">19</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>2. Der Freispruch im Fall V.2 der Urteilsgründe (Anklagevorwurf Ziffer 19) hält der

              rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung - auch eingedenk des

              eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs - rechtsfehlerhaft ist.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-20">20</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>a) Nach den Feststellungen überwies der Zeuge H.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;unter dem Verwendungszweck „Anwalt“

              einen Geldbetrag von 8.500 Euro auf ein vom Angeklagten und der gesondert Verfolgten

              im Rahmen ihres Geschäfts als Finanzagenten verwendetes Konto. Dass die Überweisung

              auf einem kriminellen, insbesondere einem betrügerischen Vorgehen gegenüber dem Überweisenden

              H.&nbsp;&nbsp;&nbsp;beruhte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-21">21</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>In der Beweiswürdigung hat das Landgericht letzteres wie folgt begründet:</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-22">22</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Die Aussage des Zeugen haben keinen Nachweis darüber gebracht, dass er über unwahre

              Tatsachen getäuscht worden sei und die Zahlung irrtumsbedingt vorgenommen habe. Der

              Zeuge habe angegeben, von einer „guten Freundin“, die sich in finanziellen Schwierigkeiten

              befunden habe, gebeten worden zu sein, Anwalts- und Reisekosten für sie zu übernehmen.

              Diese habe den Kontakt zu einem&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;A.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;vermittelt, der ihm einen Anwalt genannt

              und die Kontonummer für die Begleichung der Kosten geschickt habe. Mit dem in L.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;tätigen

              Anwalt habe er per E-Mail in Kontakt gestanden. Da ihm keine Beschwerden seiner „Freundin“

              zu Ohren gekommen seien, sei er sich sicher, dass der Zahlungsanspruch des Anwalts

              begründet gewesen sei.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-23">23</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-24">24</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab

              angelegt, weil es allein auf das Vorstellungsbild des Zeugen abgestellt hat. Es kommt

              aber maßgeblich darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und der irrtumsbedingten

              Vermögensverfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB objektiv verwirklicht sind. Ob der

              Geschädigte sich betrogen fühlt, ist hingegen ohne Belang.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-25">25</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Ausgehend von diesem rechtsfehlerhaften Ansatz hat das Landgericht versäumt, gewichtige,

              für ein betrügerisches Vorgehen sprechende Umstände einzubeziehen; die Beweiswürdigung

              ist daher lückenhaft. Unerörtert bleibt schon der Umstand, dass der Zeuge den von

              seiner „guten Freundin“ erbetenen Geldbetrag auf ein Konto überwies, das der Angeklagte

              und die gesondert Verfolgte im Rahmen ihrer kriminellen Tätigkeit als Finanzagenten

              verwendeten. Dies lässt sich aber nicht ohne weiteres damit in Einklang bringen, dass

              der Kostenerstattungsanspruch eines Anwalts mit einem L.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;er Kanzleisitz, den der

              Zeuge mit der Überweisung erfüllen wollte, tatsächlich existierte. Das Landgericht

              hat es ferner unterlassen, das Geschehen in Bezug zu den anderen Taten des Angeklagten

              zu setzen. Dazu hätte es sich jedoch angesichts des gleichen Tatmusters gedrängt sehen

              müssen. Schließlich hätte das Landgericht nicht außer Acht lassen dürfen, dass der

              Angeklagte im letzten Wort die ihm zur Last liegenden Vorwürfe pauschal eingeräumt

              und sich reuig gezeigt hat.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-26">26</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft

              keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-27">27</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>a) Soweit die Staatsanwaltschaft in den Fällen II.3, 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23 der

              Urteilsgründe meint, dass Landgericht habe die Mitwirkung des Angeklagten an den Betrugstaten

              als sogenannter Finanzagent zu Unrecht nicht als mittäterschaftliche Tatbeteiligung,

              sondern nur als Beihilfe gewürdigt, ist ihre Revision aus den Gründen der Antragsschrift

              des Generalbundesanwalts unbegründet.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-28">28</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>b) Das Gleiche gilt, soweit sie - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt -

              der Auffassung ist, dass Landgericht habe in den Fällen II.1, 5 bis 7, 9 bis 15, 20,

              21 und 24 bis 28 der Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht genügt, weil es die Taten

              nur unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche, nicht aber unter dem der Beteiligung an

              den Geldwäschevortaten in Form von Betrugstaten geprüft habe.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-29">29</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Nach den - auch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft - auf einer rechtlich nicht zu

              beanstandenden Beweiswürdigung beruhenden Urteilsfeststellungen stellte der Angeklagte

              den unbekannten Tätern Konten für Überweisungen zur Verfügung und sicherte die Weiterleitung

              der Gelder abzüglich einer Provision von 20 % zu. Er wusste, dass die eingehenden

              Gelder aus rechtswidrigen Taten stammten.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-30">30</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Auch unter Berücksichtigung der den Einzeltaten vorangestellten allgemeinen Ausführungen

              zur Ausgestaltung der Finanzagententätigkeit des Angeklagten und der gesondert Verfolgten

              bieten die Feststellungen keinen konkreten Anhalt für seine Beteiligung an den nicht

              näher festgestellten Geldwäschevortaten. Mit Blick auf den persönlichen Strafausschließungsgrund

              des § 261 Abs. 7 StGB ist eine fehlende Erörterung einer Vortatbeteiligung aber nur

              dann rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen hierzu drängen (vgl. BGH, Beschlüsse

              vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22, NZWiSt 2024, 180, 181; vom 15. August 2023 -

              5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91). Aus den vom Generalbundes-anwalt herangezogenen

              Entscheidungen des Bundesgerichthofs ergibt sich nichts anderes. Soweit die Staatsanwaltschaft

              pauschal Lücken und Widersprüche in den Feststellungen bemängelt, deckt sie keine

              Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Eine Aufklärungsrüge hat sie nicht erhoben.</p>

           

           <p style="text-align:center">III.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-31">31</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Das Urteil weist auch zulasten des Angeklagten einen durchgreifenden Rechtsfehler

              auf, der auf seine Revision in den Fällen II.2 bis 6, 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 19,

              21 bis 23, 25 und 27 zur Aufhebung des Straf- und des Gesamtstrafenausspruchs führt.

              Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hingegen unbegründet.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-32">32</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte bei Begehung der versuchten Geldwäsche

              (Fälle II.5, 6, 10 bis 12, 14, 17, 21, 25 und 27) und der Beihilfe zum Betrug (Fälle

              II.2 bis 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 23) gewerbsmäßig handelte. Es ist daher von den

              Strafrahmen des § 261 Abs. 5 und § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, die es jeweils nach

              § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einerseits und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB andererseits

              gemildert hat. Die Strafrahmenwahl weist einen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten

              auf. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine gewerbsmäßige

              Begehungsweise angenommen hat. Es hat jedoch nicht ersichtlich geprüft, dass das Vorliegen

              eines vertypten Milderungsgrundes zum Entfallen der Regelwirkung führen kann. Das

              Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafe dann dem milderen

              Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 1 StGB hätte entnommen werden

              müssen. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-33">33</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche

              ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-34">34</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Weitere Rechtsfehler zulasten des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils - auch

              auf die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) - nicht ergeben.</p>

           

           

           <table>

              

              <tr>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">

                    

                    <p style="text-align:left">Cirener&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>

                    </td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">

                    

                    <p style="text-align:left">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>

                    </td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">

                    

                    <p style="text-align:left">Köhler&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>

                    </td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">

                    

                    <p style="text-align:left">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>

                    </td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">

                    

                    <p style="text-align:left">Resch&nbsp;</p>

                    </td>

                 </tr>

              

              <tr>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">

                    

                    <p style="text-align:left">&nbsp;von Häfen</p>

                    </td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">

                    

                    <p style="text-align:left">Werner</p>

                    </td>

                 

                 <td colspan="1" rowspan="1" valign="top">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</td>

                 </tr>

              </table>

           

           </dd>

     </dl>

     </section>

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