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ECLI:DE:NEURIS:KORE665112024

5 StR 130/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

2 July 2024

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 02.07.2024, 5 StR 130/24

BGH, 02.07.2024, 5 StR 130/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen

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