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ECLI:DE:NEURIS:KORE702672026

5 StR 688/25

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

28 January 2026

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 28.01.2026, 5 StR 688/25

BGH, 28.01.2026, 5 StR 688/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe statt wegen tateinheitlichen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten wegen tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Voraussetzungen eines tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) sind im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, in dem sich der Angeklagte von der 12-jährigen Geschädigten auf seine Aufforderung hin entsprechende Videos und Bildinhalte zuschicken ließ. Ein darüber hinausgehendes „Herstellen“ im Sinne von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann der Senat den bisherigen Urteilsfeststellungen hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Das Sich-Verschaffen verdrängt den vom Landgericht tateinheitlich ausgeurteilten Besitz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669), weshalb der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO angepasst hat. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte insoweit erfolgreicher hätte verteidigen können. Diese Schuldspruchänderung auf Revision des Angeklagten verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24).

Gericke Mosbacher Resch

von Häfen Werner

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