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ECLI:DE:NEURIS:KORE703452025

2 StR 196/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

3 December 2024

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 03.12.2024, 2 StR 196/24

BGH, 03.12.2024, 2 StR 196/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat der Angeklagte entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen war. Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt

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