Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE703782025

5 StR 638/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

28 January 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 28.01.2025, 5 StR 638/24

BGH, 28.01.2025, 5 StR 638/24

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1. Die Revision der Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.

2. Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden. Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner

Weitere Entscheidungen