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ECLI:DE:NEURIS:KORE705222026

4 StR 570/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

11 February 2026

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 11.02.2026, 4 StR 570/24

BGH, 11.02.2026, 4 StR 570/24

Tenor

Die „Rechtsschutzbeschwerde“ des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.

Gründe

1. Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig. Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Marks Gödicke

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