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ECLI:DE:NEURIS:KORE706262024

5 StR 409/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

9 October 2024

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 09.10.2024, 5 StR 409/24

BGH, 09.10.2024, 5 StR 409/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe in den Fällen II. A. 6, 8, 9, 10 und 12 jeweils auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner

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