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ECLI:DE:NEURIS:KORE709742025

5 StR 4/25

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

8 April 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 08.04.2025, 5 StR 4/25

BGH, 08.04.2025, 5 StR 4/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Bargeld nach § 73 StGB eingezogen worden ist.

Gericke Köhler Fritsche

Resch Werner

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