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ECLI:DE:NEURIS:KORE709982025

5 StR 60/25

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

8 April 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 08.04.2025, 5 StR 60/25

BGH, 08.04.2025, 5 StR 60/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Köhler Fritsche

Resch Werner

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