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ECLI:DE:NEURIS:KORE710192025

VIII ZR 300/23

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

15 April 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

Energielieferungsvertrag: Haftung des Vermieters gegenüber dem Energieversorger für Kosten der Grundversorgung bei einzeln vermieteten Zimmern einer Wohnung und fehlenden separaten Zählern

Energielieferungsvertrag: Haftung des Vermieters gegenüber dem Energieversorger für Kosten der Grundversorgung bei einzeln vermieteten Zimmern einer Wohnung und fehlenden separaten Zählern

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing

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