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ECLI:DE:NEURIS:KORE710812025

VII ZB 10/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

2 April 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswertwert und Zinsbetrag im Klauselerinnerungsverfahren

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswertwert und Zinsbetrag im Klauselerinnerungsverfahren

Tenor

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde.

2. Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen. Jurgeleit

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