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ECLI:DE:NEURIS:KORE711062025

5 StR 692/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

26 March 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 26.03.2025, 5 StR 692/24

BGH, 26.03.2025, 5 StR 692/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist und ihn die daraus folgende Warnfunktion nicht erreicht habe. Der Verwertung von Vorverurteilungen stand auch nicht entgegen, dass diese im Verfahren nach § 42 KCanG hätten getilgt werden müssen, denn eine Tilgungsfähigkeit nach § 40 KCanG kommt bei Handels- und Einfuhrtaten wie hier nicht in Betracht.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

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