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ECLI:DE:NEURIS:KORE711722024

2 StR 387/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

10 October 2024

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 10.10.2024, 2 StR 387/24

BGH, 10.10.2024, 2 StR 387/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist ausweislich ihrer Begründung beschränkt auf die dem Angeklagten auferlegten Kosten der Nebenklage. Insoweit ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Menges Zeng Meyberg

Schmidt Zimmermann

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