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ECLI:DE:NEURIS:KORE717392025

2 StR 649/24

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

15 July 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 15.07.2025, 2 StR 649/24

BGH, 15.07.2025, 2 StR 649/24

Tenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. aus J. vom 1. Juli 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 27. August 2025 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.

Gründe

1. Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 – 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.

Menges Meyberg Grube Schmidt Lutz

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