Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE728392025

5 StR 469/25

Gericht

Bundesgerichtshof

Datum

18 November 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BGH, 18.11.2025, 5 StR 469/25

BGH, 18.11.2025, 5 StR 469/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafrahmenwahl, die es bei der konkreten Strafzumessung in Bezug genommen hat, berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit unbestraft war.

Gericke Mosbacher Köhler

von Häfen Werner

Weitere Entscheidungen