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ECLI:DE:NEURIS:KSRE149961212

B 9 V 15/24 B

Gericht

Bundessozialgericht

Datum

11 December 2025

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BSG, 11.12.2025, B 9 V 15/24 B

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  <title>

           

              BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - B 9 V 15/24 B

           

        </title>
  <h1 id="title">

     

     BSG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - B 9 V 15/24 B

     

     </h1>

  <section id="tenor">

     <h2>Tenor</h2>

     

     <p>Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

        vom 26. September 2024 aufgehoben.</p>

     

     <p>Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht

        zurückverwiesen.</p>

     </section>

  <section id="gruende">

     <h2>Gründe</h2>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>I. Die Klägerin begehrt nach einem zweiten Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X

              die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz in Verbindung

              mit dem Bundesversorgungsgesetz.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Die 1989 geborene Klägerin erhielt im April 1990 zwei Impfungen. Kurze Zeit später

              erkrankte sie und wurde stationär behandelt. In der Folgezeit wurde bei der Klägerin

              ein Krampf- und Anfallsleiden festgestellt. Die daraufhin beantragte Anerkennung eines

              Impfschadens lehnte der Beklagte ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der

              Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich sei <em>(Bescheid vom 15.3.1995, Widerspruchsbescheid vom 28.6.1995)</em>. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Einen 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte ab <em>(Bescheid vom 18.5.2005, Widerspruchsbescheid vom 21.2.2006)</em>. Auch in diesem Fall blieben Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos.

              Im Berufungsverfahren wurde der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG

              aufgrund einer bei Gericht hinterlegten Generalterminvollmacht von seinem damaligen

              Bediensteten S vertreten.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Im Jahre 2017 beantragte die Klägerin erneut die Rücknahme des Ablehnungsbescheids

              vom 15.3.1995. Diesen Anspruch verneinte das LSG ebenso wie vor ihm das SG und der

              Beklagte. Das Urteil des LSG vom 26.9.2024 erging unter Mitwirkung des ehrenamtlichen

              Richters S, der im erstinstanzlichen Verfahren noch schriftsätzlich für den Beklagten

              beantragt hatte, die Klage abzuweisen.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich die Klägerin

              mit ihrer Beschwerde. Sie rügt als Verfahrensmangel ua, dass bei der Entscheidung

              ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen

              war <em>(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO, § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 4 ZPO)</em>. Ein Ablehnungsgesuch habe sie im Berufungsverfahren nicht anbringen können, da das

              LSG in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Vorbefassung des ehrenamtlichen Richters

              S hingewiesen habe; die Klägerin habe diesen im Termin nicht wiedererkannt.</p>

           </dd>

     </dl>

     

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        <dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Der Senat hat eine Auskunft der Vizepräsidentin des LSG vom 17.3.2025 eingeholt, wonach

              der ehrenamtliche Richter S kraft seiner Prozessvollmacht von 1997 bis 2017 berechtigt

              gewesen ist, den Beklagten vor dem LSG zu vertreten. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand

              sei er 2019 für den Beklagten aufgrund einer Prozessvollmacht vom 16.5.2019 noch als

              Abteilungsdirektor aD aufgetreten.</p>

           </dd>

     </dl>

     

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        <dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

              unterliegen auch Verfahrensmängel, die in einem Revisionsverfahren von Amts wegen

              zu berücksichtigen wären, den allgemeinen Bezeichnungsvoraussetzungen des § 160a Abs

              2 Satz 3 SGG <em>(stRspr; zB BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 B - juris RdNr 5 mwN)</em>. Die Klägerin hat formgerecht einen absoluten Revisionsgrund gerügt. In diesem Fall

              sind die sonst notwendigen Darlegungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem

              Verfahrensmangel entbehrlich, weil dies bei absoluten Revisionsgründen vermutet wird

              <em>(BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 5)</em>.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Jedenfalls der von der Klägerin

              gerügte absolute Revisionsgrund, dass an dem Berufungsurteil ein Richter mitgewirkt

              hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, liegt

              vor. Dieses Hindernis ist im Berufungsverfahren auch nicht mittels eines Ablehnungsgesuchs

              ohne Erfolg geltend gemacht worden <em>(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO)</em>.</p>

           </dd>

     </dl>

     

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        <dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts

              kraft Gesetzes ua in Sachen ausgeschlossen, in denen er als Prozessbevollmächtigter

              eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten aufzutreten

              berechtigt ist oder gewesen ist. Das gilt nicht nur für Berufsrichter, sondern auch

              für ehrenamtliche Richter <em>(BSG Urteil vom 14.12.1961 - 11 RV 860/60 - SozR Nr 5 zu § 41 ZPO; BSG Beschluss vom

                 12.2.2003 - B 9 SB 60/02 B - juris RdNr 4 mwN; BAG Urteil vom 10.6.1981 - 4 AZR 1143/78

                 - juris)</em>.</p>

           </dd>

     </dl>

     

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        <dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Der Ausschlussgrund des § 41 Nr 4 ZPO dient der Vermeidung von Interessenkonflikten,

              die sich aus der Nähe zu einem unmittelbar am Verfahren Beteiligten ergeben. Er beruht

              auf dem Grundgedanken, dass eine unvoreingenommene, unparteiische Entscheidung des

              Rechtsstreits nicht mehr erwartet werden kann, wenn der Richter selbst berechtigt

              und verpflichtet ist oder gewesen ist, die Interessen eines Verfahrensbeteiligten

              wahrzunehmen <em>(BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 52/10 B - juris RdNr 6)</em>.</p>

           </dd>

     </dl>

     

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        <dt class="number" id="randnummer-11">11</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Dass der Richter von seiner Vertretungsmacht für den Beteiligten auch Gebrauch gemacht

              hat, wird von der Regelung des § 41 Nr 4 ZPO nicht verlangt. Durch den Ausschluss

              soll vielmehr schon jede Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die

              auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt in der Vergangenheit bereits

              aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen. Ein Beamter, der kraft Gesetzes

              oder aufgrund eines ihm erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer

              Behörde war und nunmehr Richter ist, ist daher von der Mitwirkung an allen Sachen,

              in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme

              in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden

              können <em>(siehe zum Ganzen BFH Urteil vom 20.7.2016 - I R 40/14 - juris RdNr 7 mwN)</em>.</p>

           </dd>

     </dl>

     

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        <dt class="number" id="randnummer-12">12</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>So liegt der Fall auch hier. Selbst der vorliegende Rechtsstreit ist bereits seit

              2018 anhängig, also bereits zu einer Zeit, als der ehrenamtliche Richter S noch Prozessbevollmächtigter

              des Beklagten war. Darüber hinaus hat dieser von seiner Vollmacht im erstinstanzlichen

              Klageverfahren auch tatsächlich Gebrauch gemacht und den Beklagten vertreten. Zudem

              geht der Begriff der "Sache" in § 41 ZPO über den konkreten Rechtsstreit hinaus; eine

              Identität des Streitgegenstands reicht aus <em>(vgl BGH Beschluss vom 2.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 - NJW-RR 2017,

                 187 RdNr 10 mwN)</em>. Daher ist hier auch das dem ersten, 2004 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin

              nachfolgende Gerichtsverfahren zu berücksichtigen, in dem der Beklagte in der mündlichen

              Verhandlung vor dem LSG von dem späteren ehrenamtlichen Richter S vertreten worden

              ist. Denn in jener Sache kam es - ebenso wie in dem der Nichtzulassungsbeschwerde

              zugrundeliegenden Verfahren - gemäß § 44 SGB X darauf an, ob der ursprüngliche Ablehnungsbescheid

              vom 15.3.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.1995 rechtswidrig

              war.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-13">13</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Ein erfolgloses Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den ehrenamtlichen Richter S hat

              es im Berufungsverfahren nicht gegeben.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-14">14</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Dadurch, dass sich die Klägerin im Berufungsverfahren, ohne den Ausschlussgrund geltend

              zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen und einen Sachantrag gestellt

              hat, ist ihr das Rügerecht nicht verloren gegangen. Der gemäß § 60 Abs 1 SGG entsprechend

              anwendbare § 43 ZPO gilt allein für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der

              Befangenheit <em>(§ 42 ZPO)</em>, nicht aber für den Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO <em>(vgl BSG Beschluss vom 12.2.2003 - B 9 SB 60/02 B - juris RdNr 5)</em>.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-15">15</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde

              das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

              an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie

              hier - vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat

              von dieser Möglichkeit Gebrauch.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-16">16</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO kann die Zurückverweisung an einen

              anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht

              im Ermessen des BSG <em>(stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14/24 B - juris RdNr 11 mwN)</em>; die Möglichkeit besteht im Interesse an einer unbefangenen Rechtsfindung, also zur

              Vermeidung eines - möglichen - Anscheins der Voreingenommenheit <em>(vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 = juris

                 RdNr 14)</em>. Die Klägerin stützt ihr diesbezügliches Begehren auf eine Verletzung der Offenlegungspflicht

              aus § 60 Abs 1 SGG iVm § 48 ZPO, die indes nur dem ehrenamtlichen Richter S vorzuwerfen

              ist, der nach dem oben Gesagten von der Mitwirkung im wieder eröffneten Berufungsverfahren

              ohnehin ausgeschlossen ist. Dass auch den anderen Mitgliedern des LSG-Senats bekannt

              war, dass der ehrenamtliche Richter S noch 2019 und damit während der Anhängigkeit

              des Klageverfahrens berechtigt war, den Beklagten zu vertreten, ist nicht ersichtlich.</p>

           </dd>

     </dl>

     

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        <dt class="number" id="randnummer-17">17</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.</p>

           </dd>

     </dl>

     </section>

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