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ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600376

4 BN 20.25 (4 CN 2.26)

Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Datum

21 May 2026

Sprache

de

Zusammenfassung

Sachverhalt

BVerwG, 21.05.2026, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)

BVerwG, 21.05.2026, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2. Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.

3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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